Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs (PDF-Download)

Stand 01.02.2018

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH (BBWL), der Diakonische Leipziger gGmbH (DLG), der Diakonische Unternehmensdienste gemeinnützige GmbH (DUd) sowie der Philippus Leipzig gGmbH als Unternehmen der BBW-Leipzig-Gruppe an Dritte (Kunden), erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten sie gleichermaßen für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).

2. Abweichenden, entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Sofern Kunden Unternehmer sind, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Form

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Daran behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich daraus nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme bzw. Auftragsbestätigung in Textform oder mit Beginn der Vertragsdurchführung durch uns zu Stande.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) erfordern für ihre Wirksamkeit mindestens Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Soweit wir dem Kunden gegenüber Erklärungen abgeben, so erfolgt das in der Regel ebenfalls in Textform.

§ 3 Leistungszeit, Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Leistungszeit (z.B. die Lieferfrist) wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt sie maximal vier Wochen ab Vertragsschluss. Bei vom Kunden gewünschten Auftragsänderungen, die sich auf die vereinbarte Leistungszeit auswirken, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.

2. Sollten wir einen vereinbarten Leistungs- oder Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist stets eine Mahnung des Kunden. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt unseres Verzuges mit Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
3. Die Lieferung von Waren steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten und/oder Hersteller. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Selbstbelieferung auszugleichen und Ersatz zu beschaffen. Gelingt dies nicht oder nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wenn der Kunde Verbraucher ist, können wir nur vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • keine nur kurzfristige Selbstbelieferungsstörung vorliegt,
  • wir die Selbstbelieferungsstörung nicht zu vertreten haben,
  • wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert haben und
  • wir die Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

4. Der Kunde hat im Falle eines wirksamen Rücktritts keine Schadensersatzansprüche. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig. Das gilt bei Kunden, die Verbraucher sind, nur, wenn und soweit solche für den Kunden zumutbar sind.

6. Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, beim Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

§ 4 Annahmeverzug des Kunden

1. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, wenn er sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung oder Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir infolge des Annahmeverzuges des Kunden vom Vertrag zurücktreten.

 § 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager. Diese verstehen sich als Brutto-Preise, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Gleiches gilt für die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung beim Versendungskauf.

3. Zahlungen an uns sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Leistung fällig. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns.

4. Abweichend davon sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Kunden, die nicht Verbraucher sind, stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als deren Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle mit der Auftragsvergabe verbundenen Forderungen erfüllt sind.

2. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich über die Pfändung zu informieren.

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (z.B. Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Sieht das Gesetz keine Gewährleistung vor, haften wir nicht.

2. Wenn und soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen, verjähren diese für Unternehmer nach einem Jahr, für Verbraucher nach zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, kann gegenüber Unternehmern aber durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Dasselbe gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

4. Mängelansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist der Kunde Unternehmer und die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

§ 8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ausgenommen ist außerdem die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und/oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt. Darüber hinaus haften auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie.

3. Unsere Haftung, auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, besteht für leichte Fahrlässigkeit nur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Der Umfang unserer Haftung beschränkt sich dabei auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Der Kunde, der Unternehmer ist, kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Sein freies Kündigungsrecht (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 9 Subunternehmer

1. Für Aufträge, deren Ausführung wir mit Einverständnis des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung an Subunternehmer vermitteln, übernehmen wir keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft.

2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen wir zur Erfüllung des Vertrages im eigenen Namen Subunternehmer beauftragen. In diesem Fall treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den dies annehmenden Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich, vor unserer Inanspruchnahme zunächst zu versuchen, die an ihn abgetretenen Ansprüche beim Subunternehmer durchzusetzen. Die vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht für Verträge mit Kunden, die Verbraucher sind.

§ 10 Nebenpflichten des Kunden

1. Ist für unsere Leistung ein Aufmaß oder ein Leistungsverzeichnis maßgeblich, so hat dieses der Kunde auf eigene Kosten beizubringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für einen ungehinderten Beginn und eine zügige Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind (Mitwirkungspflicht).

3. Behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Baumfällgenehmigung etc.) bzw. Einverständniserklärungen holt der Kunde auf eigene Kosten selbst ein. Bei Veranstaltungen trägt er etwaige GEMA-Gebühren.

4. Bei der Erfüllung von Leistungen außerhalb unserer Einrichtungen und Betriebe, insbesondere auf Grundstücken und/oder in Räumen des Kunden, ist der Kunde auf eigene Kosten für die Schaffung der erforderlichen technischen, sicherheitstechnischen und logistischen Voraussetzungen und die etwa erforderliche Baufreiheit verantwortlich.

§ 11 Datenschutz

1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden nur, wenn und soweit das für die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage des Kunden erfolgen.

2. Abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten werden personenbezogene Daten des Kunden nur mit dessen Zustimmung an Dritte weitergegeben.

3. Nähere Ausführungen zur Realisierung der Datenschutzbestimmungen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:  www.bbw-leipzig.de/datenschutz/

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Leipzig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

Wir erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern
(§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8 | 77694 Kehl am Rhein
Tel. (07851) 795 79-40 | Fax (07851) 795 79-41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

B. Zusatzbedingungen für Mediengestaltung

§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

1. Mit Erteilung eines Auftrags für Werk- und/oder Dienstleistungen im Bereich Mediengestaltung und Druck anerkennt der Kunde, dass an den herzustellenden Werken und sonstigen Arbeitsergebnissen zu unseren Gunsten Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte bzw. Leistungsschutzrechte entstehen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, besteht unsererseits im Rahmen eines solchen Auftrags künstlerische Gestaltungsfreiheit; das künstlerische Letztentscheidungsrecht liegt bei uns. Der Kunde darf die Abnahme eines Werkes nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigern.

3. Der Kunde erhält von uns nur die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen sachlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden nur einfache, nicht-ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Jede Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

4. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, gehören grundsätzlich nicht zu den an den Kunden zu übergebenden Arbeitsergebnissen. Wünscht der Kunde auch deren Ablieferung, so ist dies gesondert mit uns zu vereinbaren und zu vergüten.

5. An den Kunden übergebene Arbeitsergebnisse dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6. Sämtliche Nutzungsrechte gehen nicht bereits mit Ablieferung des Werkes bzw. der Arbeitsergebnisse auf den Kunden über, sondern erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die auf unserer Seite für ihn tätige Gesellschaft als Urheber zu benennen, insbesondere auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Werk.

8. Wir sind berechtigt, die von uns für Kunden erstellten Arbeiten in allen Medien, auch online im Internet, dauerhaft zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. Von allen im Auftrag des Kunden vervielfältigten Arbeiten überlässt uns der Kunde zu diesem Zweck unentgeltlich drei einwandfreie, ungefaltete Belegexemplare.

§ 15 Preise und Nebenkosten

1. Die Vergütung für urheberrechtliche Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt auf Grundlage einer von uns mit dem Angebot zu erstellenden Angebotskalkulation. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch Schadenersatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3. Werden die bestellten Arbeiten vertragsgemäß in Teilen abgeliefert, so ist bei Ablieferung eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und/oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, sind vom Kunden angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Für bereits begonnene Arbeiten behalten wir den Vergütungsanspruch.

5. Sonderleistungen (z.B. Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, technische Nebenkosten für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Drucküberwachung etc.) werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Auch insoweit ist die Angebotskalkulation maßgebend.

6. Auslagen (z.B. Reisekosten und Spesen für mit dem Kunden abgesprochene Reisen) sind vom Kunden in der Höhe zu erstatten, in der sie anfallen.

§ 16 Vervielfältigungsaufträge

1. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrags zur Vervielfältigung (z.B. für Druckaufträge) ist die Vorlage von Mustern durch den Kunden.

2. Eine Produktionsüberwachung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Dabei sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen ohne Rücksprache mit dem Kunden die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

§ 17 Verantwortlichkeit des Kunden und Freistellung

1. Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung aller uns zur Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien, insbesondere von Vorlagen, berechtigt ist und dass daran keine Rechte Dritter bestehen. Wir sind nicht verpflichtet, insoweit das Bestehen von Rechten Dritter zu überprüfen.

2. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die alleinige Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Dafür haften wir dem Kunden gegenüber nicht.

3. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der in seinem Auftrag von uns erstellten Arbeitsergebnisse. Das gilt insbesondere für die wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, etwa als Design, sowie für deren Neuheit und/oder wettbewerbliche Eigenart. Dafür haften wir dem Kunden gegenüber nicht.

4. Verstößt der Kunde gegen seine Zusicherungen bzw. Verpflichtungen nach den vorherigen Absätzen, stellt er uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns geltend machen. Das schließt angemessene Kosten unserer Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung mit ein.

C. Zusatzbedingungen für Cateringleistungen

§ 18 Catering

1. Unser Angebot an Speisen und Getränken im Rahmen eines Cateringvertrages kann saisonalen und lieferantenbedingten Einflüssen unterliegen. Sollte vertraglich vereinbarte Ware zum vereinbarten Leistungszeitpunkt vorübergehend nicht lieferbar sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

2. Die in unseren Angeboten genannten Preise beruhen auf einer Kalkulation anhand der vom Kunden mitgeteilten Personenzahl. Eine Reduzierung der Personenzahl oder von Leistungen führen daher zu einer Veränderung des kalkulierten Gesamtpreises. Sollte sich die Personenanzahl wesentlich, jedoch maximal um 50%, verringern, ist der Kunde abhängig vom Zeitpunkt unserer Unterrichtung, die dem Kunden obliegt, wie folgt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Vergütung je reduzierter Person verpflichtet:

  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 0%,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 50%,
  • bei späterer Bekanntgabe 100%.

Bei einer Verringerung der Personenzahl um mehr als 50% schuldet der Kunde in jedem Fall 50% der ursprünglich vereinbarten Vergütung (dies gilt nicht für § 18, Nr. 3).

3. Sollte die Veranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen ausfallen oder vom Kunden storniert werden, ist der Kunde abhängig vom Zeitpunkt unserer Unterrichtung bzw. der Stornierung, die dem Kunden obliegt, wie folgt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet:

  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 0%,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 70%, wenn die Veranstaltung an einem Wochenende, einem Montag oder einem Feiertag stattfindet,
  • bei Bekanntgabe bis einschließlich 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 70%, wenn die Veranstaltung an den Werktagen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag stattfindet,
  • bei späterer Bekanntgabe 100%.

4. Bei Aufträgen mit einem Wert der Lieferung und Leistung von mehr als 3.000,00 € brutto ist der Kunde zur Vorleistung in Höhe von 50% verpflichtet, bei einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 € in Höhe von 70%. Die Zahlung muss bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum bei uns eingegangen sein.

5. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren ist unzulässig.

6. Die Leistungszeit und Lieferzeit werden mit jedem Kunden individuell vereinbart.

7. Dem Kunden leih- oder mietweise zur Verfügung gestellte Behältnisse, Geschirr, Besteck, Gläser oder Dekoration sind uns in einwandfreiem Zustand sowie gereinigt zurückzugeben. Für Verlust, Beschädigungen sowie die nicht rechtzeitige Rückgabe haftet der Kunde. Bis zur Rückgabe, Wiederherstellung, Ersatzbeschaffung oder Erstattung des Wiederbeschaffungswertes ist der Kunde zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

D. Zusatzbedingungen für Beherbergungsleistungen und Tagungen

§ 19 Leistungen und Preise

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, Räumlichkeiten für Tagungen oder sonstige Veranstaltungen sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen (Hotelaufnahmevertrag).

2. Der Zweck einer Tagung oder einer sonstigen Veranstaltung, deren Thema, der Veranstalter und der Kreis der dazu eingeladenen und/oder erwarteten Referenten und Gäste (Teilnehmer) sind vom Kunden bei der Buchung, die sein Vertragsangebot darstellt, vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Diese Angaben sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Wir behalten uns die Annahme der Buchung ausdrücklich vor.
 
3. Die Unter- oder Weitervermietung sowie die sonstige Überlassung der Zimmer an Dritte sowie deren Nutzung zu anderen als zu Beherbergungszwecken bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird insoweit abbedungen, wenn der Kunde nicht Verbraucher ist.

4. Die Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.

5. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

6. Bei einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels und/oder der Aufenthaltsdauer können wir unsere Zustimmung davon abhängig machen, dass der Kunde einen höheren Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen akzeptiert.

§ 20 Stornierung und Nichtinanspruchnahme („No Show“)

1. Eine Stornierung des Kunden ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wir der Vertragsaufhebung zustimmen.

2. Wenn ein Termin zur kostenfreien Stornierung vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Danach erlischt das Recht zur Stornierung.

3. Ist kein Recht zur Stornierung vereinbart, dieses bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmen wir einer Vertragsaufhebung auch nicht zu, behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Gleiches gilt bei Nichterscheinen des Kunden („No Show“). Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie ersparte Aufwendungen rechnen wir dem Kunden an.

4. Können wir die Zimmer bzw. Räumlichkeiten nicht anderweitig vermieten, so dürfen wir den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück bzw. die Überlassung von Räumlichkeiten sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 21 Unsere Rücktrittsrechte

1. Ist vereinbart, dass der Kunde den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei stornieren kann, sind wir in diesem Zeitraum unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den gebuchten Zimmern und/oder Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf unsere Rückfrage mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zur Stornierung nicht verzichtet.
 
2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Kunden nicht geleistet, sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner sind wir berechtigt, aus sachlichem Grund außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein sachlicher Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, falls

  • höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
  • Zimmer oder Räumlichkeiten schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein,
  • wir begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies unserem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist,
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist,
  • ein Verstoß gegen § 19 Nr. 2 vorliegt.

§ 22 Zimmerbereitstellung

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Zimmerpreises (Tageslistenpreis ohne Rabatte) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

§ 23 Haftung

1. Für eingebrachte Sachen haften wir dem Kunden gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir empfehlen die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 € einzubringen wünscht, bedarf das einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung.

2. Soweit dem Kunden ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haften wir nur nach Maßgabe von § 8.